Rechtsanwälte

Bünger und Giebl

Strafrecht

Kosten

Die Kosten für eine Strafverteidigung sind, gemessen an der Bedeutung einer Verurteilung, geringer als mancher denkt.

 

Die Kosten ergeben sich seit 2004 aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Abgesehen von der Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung lassen sich die Kosten für eine Strafverteidigung recht einfach ermitteln.

Dabei ist zu beachten, dass einem Angeklagten unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Strafverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann. Eine Beiordnung kommt in Betracht, wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird, d.h. eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Raum steht.

 

Eine Pflichtverteidigung ist auch möglich bei einem drohenden Berufsverbot, drohendem Bewährungswiderruf oder wenn der Angeklagte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

 

Sitzt der Angeklagte seit mehr als 3 Monaten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Gefängnis oder  kommt er in Untersuchungshaft, ist ebenfalls ein Pflichtverteidiger zu bestellen.

 

Zudem ist zu bedenken, dass bei einem Freispruch die Kosten von der Landeskasse zu tragen sind.

 

Es gilt somit:

Lassen Sie sich beraten, über die Möglichkeiten der Verteidigung und deren Kosten.

 

 

 

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